Information zur Dezember-Soforthilfe für Erdgas-Lieferungen
Auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Fast alle Erdgaskunden der Stadtwerke Emsdetten erhalten die Soforthilfe (Privathaushalte, kleine Gewerbebetriebe, kleine RLM-Kunden, etc.).
  • Ausgenommen von der Soforthilfe sind folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt,
    • Letztverbraucher, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für Entnahmestellen von Letztverbrauchern, wenn sie:
    • Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie  Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

  • RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie zu den Entlastungsberechtigten gehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

 

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Standard-Lastprofilkunden (Privathaushalte, kleine Unternehmen etc.):

  • Jahresverbrauchsmenge, auf Grundlage der Prognose für Ihre Belieferung im September 2022
  • dividiert durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist, zzgl. dem Grundpreisanteil und ggf. sonstigen Preiselementen für Dezember 2022

RLM-Kunden:

  • Im Wesentlichen erfolgt die Berechnung bei Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung wie bei Standard–Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Sollte keine entsprechende Verbrauchsmenge vorliegen, kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Ersatzwert gebildet werden.

 

Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?

Standard-Lastprofilkunden (Privathaushalte, kleine Unternehmen etc.):

  • Eine vorläufige Entlastung wird noch im Dezember 2022 (d. h. keine Abbuchung/ Fälligkeit der Abschlagszahlung für Erdgas zum 15.12.2022) umgesetzt. Diese wird dann mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (Januar 2023) verrechnet.

RLM-Kunden:

  • Es wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der Monatsabrechnung für den Dezember 2022 verrechnet.

 

Wichtiger Hinweis:

Überweisen Sie Abschläge an uns, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung für Erdgas nicht leisten. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z. B. Dauerauftrag), verrechnen wir diese Zahlung und den Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Erdgas nicht einziehen.

 

Weitere Informationen:

  • Die Abschlagszahlungen für Dezember werden nur um den Anteil für Erdgas gesenkt bzw. nicht eingezogen. Sollten Kunden z. B. auch Wasser oder Strom bei den Stadtwerken Emsdetten beziehen, fallen diese Kosten trotzdem an.
  • Der Entlastungsanspruch wird in den meisten Fällen niedriger sein als die Höhe des Dezemberabschlags. Dies hat u. a. folgende Gründe:
    • Die Stadtwerke erheben für das Jahr 2022 nur elf Abschläge. Damit entspricht der Abschlag für Dezember 1/11 der ursprünglich prognostizierten Kosten. Die Entlastung gibt es jedoch nur für 1/12.
    • Der Gasabschlag für Dezember ist noch auf 19 % Umsatzsteuer kalkuliert. Es sind jedoch nur noch 7 % fällig.
    • Der Gasabschlag für Dezember enthält noch die Kosten für die bereits wieder abgeschaffte Gasbeschaffungsumlage.
    • Der Abschlag wurde individuell erhöht.

 

Gesetzliche Hinweise:

  • Energieeinsparungen haben einen kostenmindernden Nutzen.
  • Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.